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Stand:geändert am 14.03.2024 Kreditzweitmarkt

Die BaFin beaufsichtigt Kreditdienstleister, Kreditdienstleistungsinstitute (KrDI) und Kreditkäufer/-verkäufer notleidender Kredite zukünftig nach dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG).

Mit der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer/-verkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Kreditzweitmarktrichtlinie) hat der Europäische Gesetzgeber für den Kauf von notleidenden Krediten und die Erbringung von Kreditdienstleistungen einheitliche Regelungen formuliert. Dies soll hohe Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union (EU) verringern und ihren möglichen künftigen Anstieg verhindern, indem Kreditinstitute die Möglichkeit haben, notleidende Kredite auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Gleichzeitig soll ein hohes Schutzniveau für Kreditnehmer gewährleistet bleiben.

Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) umgesetzt. Das KrZwMG enthält hierbei Regelungen für Kreditinstitute, Kreditkäufer/-verkäufer, Kreditdienstleistungsinstitute, Auslagerungsunternehmen und Kreditnehmer.

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